
US-Zölle und die Schweizer Wirtschaft: Fragen & Antworten
Die USA erheben seit dem 5. April Basiszölle in der Höhe von 10 Prozent für alle Importe. Länderspezifische Zölle, welche am 9. April kurzzeitig in Kraft getreten waren, sind von der US-Regierung für 90 Tage ausgesetzt worden. Für die Schweizer Exportwirtschaft sind 10 Prozent eine hohe Zollbelastung. Basierend auf den aktuell verfügbaren Informationen gibt economiesuisse Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen Fragen rund um die US-Zölle. Eine Einordnung von economiesuisse finden Sie in unserer Beitrag zur Teil-Aussetzung der US-Zölle sowie in unserem News-Ticker: Handelspolitik Trump 2.0 – Folgen für die Schweiz.
Trump-Zölle und die Schweizer Wirtschaft
Die USA haben am 2. April einen Basiszollsatz von 10 Prozent auf alle Einfuhren in die USA ab dem 5. April eingeführt. Dieser Basiszollsatz ist aktuell in Kraft.
Pharmaprodukte sind gemäss der am 2. April unterzeichneten Executive Order nicht betroffen. Chemie und Diagnostika sind hingegen direkt von den neuen Massnahmen erfasst.
Zusätzlich hat die US-Regierung für ausgewählte Länder Zollsätze zwischen 11 und 49 Prozent ab dem 9. April erhoben. Der länderspezifische Zollsatz für die Schweiz betrug 31 Prozent. Diese länderspefizischen Zölle wurden jedoch von der US-Regierung nach wenigen Stunden bereits wieder für 3 Monate bis am 9. Juli ausgesetzt.
Separat in Kraft getreten ist ein Zoll von 25 Prozent auf Stahl und Aluminiumimporte (seit 12. März) und ebenfalls 25 Prozent auf den Import von Autos und gewissen Autoteilen (seit 3. April).
Eine detaillierte Übersicht entnehmen sie unserem News-Ticker «Handelspolitik Trump 2.0».
Gemäss Executive Order fallen die am 2. April festgelegten Zollsätze zusätzlich zu allen zuvor erhobenen Zöllen, Gebühren oder Steuern auf die entsprechenden Güter an. Es gibt Ausnahmen für USMCA-konforme Waren.
Section 3 Implementation
c) The rates of duty established by this order are in addition to any other duties, fees, taxes, exactions, or charges applicable to such imported articles, except as provided in subsections (d) and (e) of this section below.
In der Executive Order vom 9. April hat die US-Regierung dazu nichts Gegenteiliges kommuniziert.
Section 2 Suspension of Country-Specific Ad Valorem Rates of Duty
Effective with respect to goods entered for consumption, or withdrawn from warehouse for consumption, on or after 12:01 a.m. eastern daylight time on April 10, 2025, enforcement of the second paragraph of section 3(a) of Executive Order 14257 is suspended until 12:01 a.m. eastern daylight time on July 9, 2025. Effective at 12:01 a.m. eastern daylight time on April 10, 2025, and until 12:01 a.m. eastern daylight time on July 9, 2025, all articles imported into the customs territory of the United States from the trading partners enumerated in Annex I to Executive Order 14257 shall be, consistent with law, subject to an additional ad valorem rate of duty of 10 percent, subject to all applicable exceptions set forth in Executive Order 14257.
Daraus lässt sich folgern, dass der Zollsatz von 10 Prozent nach wie vor zusätzlich zu allen zuvor erhobenen Zöllen, Gebühren oder Steuern auf die entsprechenden Güter anfällt.
US-Präsident Trump begründet diese «Gegenzölle» («reciprocal tariffs») mit angeblich unfairen Handelspraktiken wichtiger Partner, darunter Zölle auf US-Produkte, Währungsmanipulation und hohe Mehrwertsteuern. Trump möchte sowohl eine Produktionsverlagerung von ausländischen Firmen in die USA bewirken als auch die US-Bundeseinnahmen erhöhen. Schliesslich dienen die Zölle der US-Regierung auch als Druckmittel für anstehende Verhandlungen mit den betroffenen Ländern.
Am 9. April wurden die länderspezifischen Zölle (im Falle der Schweiz in einer Höhe von 31 Prozent) zuerst in Kraft gesetzt und bereits nach wenigen Stunden für 90 Tage bis am 9. Juli wieder ausgesetzt.
Die per 5. April angewendeten Basiszölle gegenüber allen Ländern in der Höhe von 10 Prozent bleiben bestehen. Die bei Frage 1 erwähnten, ausgenommenen Güter sind auch im Falle der Schweiz anwendbar.
Einschätzung von economiesuisse: Die Schweiz ist eine Exportnation und die Aussetzung der reziproken Zölle in der Höhe von 21 Prozent ist positiv zu werten. Da der verbleibende Zoll mit 10 Prozent gegenüber allen Ländern Anwendung findet, wird die Schweiz auch nicht mehr massiv diskriminiert gegenüber der Konkurrenz. Dennoch ist festzuhalten, dass auch Zölle in der Höhe von 10 Prozent im Fall der Schweiz ungerechtfertigt sind. Unser Land ist einer der besten Handelspartner der USA. Wir haben selbst keine Importzölle auf Industrieprodukte mehr. Zudem gehört die Schweiz zu den sechs grössten ausländischen Direktinvestoren mit über 400'000 US-Arbeitsplätzen und ist gar führend bei Investitionen in Forschung und Entwicklung in den USA.
Die angewendete Formel lautet wie folgt (Quelle: Tagesanzeiger):
Die am 2. April beschlossenen US-Zölle bedeuten eine ernsthafte Belastung für die Schweizer Exportwirtschaft.
Die Schweiz ist eine der wichtigsten Exportnationen weltweit (Rang 22). Ausserdem fliessen hierzulande rund 40 Prozent der inländischen Wertschöpfung (ohne Vorleistungen aus dem Ausland) bei Gütern und Dienstleistungen in Ausfuhren. Die Schweizer Wirtschaft ist somit ganz speziell auf reibungslose Warenflüsse angewiesen.
Die USA (Exportanteil: 18 Prozent, 2024 – ohne Gold) sind noch vor Deutschland (Exportanteil: 15 Prozent) der wichtigste nationale Exportmarkt der Schweiz. Die Schweizer Exporte in die EU machen 51 Prozent aus (2024). Die US-Zölle werden in einer Phase in Kraft gesetzt, in der die Exportaussichten in anderen Absatzmärkten bereits eingetrübt sind.
- Die Börsen reagieren weltweit, der Schweizer Markt ist unter Druck.
- Jetzt sind diplomatische Lösungen mit den USA gefragt.
- Die Politik muss zudem die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft verbessern.
Eine weiterführende Einordnung von Rudolf Minsch und Guido Sauer finden Sie in unserer Webnews.
- Schweizer Wirtschaftsdiplomatie ist gefordert: Es gilt, eine weitere Eskalation des Handelskrieges zu verhindern und am Verhandlungstisch mit den USA rasch Lösungen zu finden. Der Bundesrat und die Schweizer Wirtschaftsdiplomatie ist gefordert. Die ungerechtfertigten US-Zölle sollen verhindert, oder mindestens abgeschwächt werden.
- Nervosität vermeiden, die Schweiz hat beste Argumente auf ihrer Seite: Wir sind bereits heute die beste Partnerin der USA. Die Schweiz hat per 1. Januar 2024 ihre Industriezölle einseitig abgeschafft. Ihre Importzölle liegen bereits deutlich unter jenen der USA. Die Schweiz ist die sechstwichtigste ausländische Investorin in den USA führt die Rangliste bei Forschung und Entwicklung sogar an. Schweizer Firmen sichern rund 400'000 US-Arbeitsplätze mit einem Durchschnittslohn von USD 130'000. Zudem erhebt die Schweiz eine sehr niedrige Mehrwertsteuer.
- Zurückhaltung bei Gegenmassnahmen: Es ist richtig, dass der Bundesrat auf Gegenmassnahmen verzichtet und auf eine Verhandlungslösung mit den USA setzt. Klar ist: Weitere handelspolitische Spannungen sind nicht im Interesse der Schweiz. Zudem wären Gegenmassnahmen der Schweiz mit Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft verbunden. Protektionismus müssen letztlich immer die Konsumenten berappen.
- Weltweit offene Märkte: Es gilt, die Strategie der Diversifizierung unserer Handelsbeziehungen voranzutreiben. Das vom Parlament genehmigte Freihandelsabkommens mit Indien sollte nun rasch ratifiziert werden. Zudem sollen laufende Freihandelsverhandlungen mit dem Mercosur und asiatischen Staaten zeitnah abgeschlossen und das Freihandelsabkommen mit China modernisiert werden. Auch mit der EU gilt es weiterhin gute und stabile Handelsbeziehungen zu pflegen.
- Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz: Es ist alles daran zu setzen, die Standortattraktivität der Schweiz zu stärken. Von unnötigen Regulierungen und zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Unternehmen muss dringend abgesehen werden. Es braucht deshalb eine kritische Überprüfung bei Vorlagen, welche die Schweizer Unternehmen potenziell zusätzlich belasten könnten.
- Importvorbereitung und Zollanmeldung: Bevor die Lieferung auf dem See-, Luft-, Schienenweg oder der Strasse in den USA eintrifft, müssen Importeure elektronische Unterlagen bei der US-Zollbehörde (U.S. Customs and Border Protection) einreichen. Diese enthalten Details zu den Produkten, ihrem Ursprung und ihrer Zusammensetzung.
- Ankunft der Waren in den USA: Sobald die Lieferung in den USA eintrifft, überprüfen US-Zollbeamte die eingereichten Dokumente. Sie führen auch Stichprobenkontrollen durch, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
- Zollfreigabe und Lagerung: Nach erfolgreicher Kontrolle werden die Waren zur Einfuhr freigegeben. Sie gelangen dann typischerweise in ein Lager oder direkt zum Empfänger. Welche Partei für die Zollfreigabe und Lagerung verantwortlich ist und die Kosten trägt, hängt von den vereinbarten Incoterms ab.
- Berechnung und Bezahlung der Zölle: Importeure haben dann entweder 10 oder 30 Tage Zeit (je nach vertraglicher Abmachung), die fälligen Zölle zu berechnen und zu bezahlen – online oder per Rechnung. Oft übernehmen lizenzierte Zollagenten diese Aufgabe im Auftrag der Unternehmen. Eine spezialisierte Software hilft dabei, selbst komplexe Kombinationen von Tarifen korrekt zu berechnen.
Quelle: Basierend auf Wall Street Journal
Die anfallenden Zollkosten gehen zunächst zu Lasten des Importeurs, also meist eines US-Unternehmens. Die tatsächliche Kostenlast verteilt sich jedoch auf mehrere Akteure: den Importeur, den Lieferanten und insbesondere auch die Konsumenten in den USA. Wie stark jeder dieser Beteiligten betroffen ist, hängt davon ab, welche Alternativen zur Verfügung stehen. So ist entscheidend, ob US-Konsumenten auf günstigere Ersatzprodukte ausweichen können, ob der Importeur einen anderen Lieferanten findet oder ob der Exporteur einen neuen Importeur für seine Waren gewinnen kann.
Ein kurzes Erklärvideo von CNN dazu finden Sie hier.
economiesuisse stellt Ihnen in ihrem News-Ticker eine laufende Analyse der aktuellen Situation zur Verfügung.
Bei unternehmensspezifischen Fragen zu den Auswirkungen der US-Massnahmen auf das Exportgeschäft, wenden Sie sich an die Exporthelp von Switzerland Global Enterprise (S-GE):
https://www.s-ge.com/de/article/aktuell/2025-e-usa-ct10-zoelle
Telefon: 0844 811 812
Mail: exporthelp@s-ge.com
Webseite: S-GE ExportHelp | S-GE
Publikationen hinsichtlich Entscheid vom 2. April
- Executive Order, April 2, 2025: Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits – The White House
- Factsheet zum Executive Order, April 2, 2025: Fact Sheet: President Donald J. Trump Declares National Emergency to Increase our Competitive Edge, Protect our Sovereignty, and Strengthen our National and Economic Security – The White House
- Die Liste der Länder (Annex-I), die mehr als 10% Zusatzzölle bezahlen (rund 60): Annex-I.pdf
- Die Liste der von den Zusatzzöllen ausgenommenen Waren (Annex II) ist in Verbindung mit der Executive Order vom 2. April zu lesen. Bestehende sektorielle Zölle, z.B. auf Stahl- und Aluminiumprodukte (sog. Section 232- Massnahmen) werden in der Executive Order als Ausnahmen genannt, sind aber nicht in Annex II aufgeführt. à Annex-II.pdf
- Annex-III.pdf - wird in Annex II referenziert und bezieht sich auf anzuwendende Codes in Kapitel 99 des Harmonisierten Zolltarifs (HTS), die für die Anwendung der EO zu verwenden sind.
Publikationen hinsichtlich Entscheid vom 9. April
- Executive Order vom 9. April bezüglich der Aussetzung der länderspezifischen Zölle bis zum 9. Juli: Modifying Reciprocal Tariff Rates to Reflect Trading Partner Retaliation and Alignment – The White House
Informationen zu Ursprungsregeln
- Die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der USA sind in Part 102 des Code of Federal Regulations ersichtlich: eCFR :: 19 CFR Part 102 -- Rules of Origin inkl. Listenregeln (102.20 Specific rules by tariff classification): https://www.ecfr.gov/current/title-19/section-102.20.
Informationen zu Zusatzzöllen auf Stahl und Aluminium sowie Auto und Autoteile
- Gerne verweisen wir Sie hierzu auf die Webseite des SECO: Detailinformationen zu den US-Zöllen