Der Weg ist frei für ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­ver­fah­ren im Ob­li­ga­tio­nen­recht

Durch die An­nah­me zwei­er Kom­mis­si­ons­mo­tio­nen ist der Bun­des­rat nun ver­pflich­tet, ohne Ver­zug Be­richt und An­trag über ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­recht im Ob­li­ga­tio­nen­recht (OR) vor­zu­le­gen. Der Weg zur Schaf­fung eines um­fas­sen­den Sa­nie­rungs­ver­fah­rens im Ob­li­ga­tio­nen­recht ist damit frei. ​
​​Nach dem Stän­de­rat in der ver­gan­ge­nen Herbst­ses­si­on hat am Mon­tag nun auch der Na­tio­nal­rat dis­kus­si­ons­los eine gleich­lau­ten­de Mo­ti­on sei­ner Rechts­kom­mis­si­on an­ge­nom­men. Diese for­dert in Er­gän­zung zur bun­des­rät­li­chen Bot­schaft zur Teil­re­vi­si­on des Sa­nie­rungs­rechts im Schuld­be­trei­bungs- und Kon­kurs­ge­setz (SchKG) ohne Ver­zug Be­richt und An­trag über ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­recht im Ob­li­ga­tio­nen­recht (OR).

Sa­nie­rungs­recht muss auch in­ner­halb des Ob­li­ga­tio­nen­rechts ver­bes­sert wer­den
Im Zu­sam­men­hang mit der Re­vi­si­on des Sa­nie­rungs­rechts im SchKG (10.077) setz­te eco­no­mie­su­is­se eine «Be­gleit­grup­pe Sa­nie­rungs­recht» mit nam­haf­ten Ex­per­ten aus Pra­xis und Wis­sen­schaft ein. Diese hat der Ver­wal­tung und dem Par­la­ment wie­der­holt auf­ge­zeigt, dass für ein wirk­sa­me­res schwei­ze­ri­sches Sa­nie­rungs­recht neben An­pas­sun­gen im SchKG ins­be­son­de­re sol­che im Ob­li­ga­tio­nen­recht un­ent­behr­lich sind. Der Bun­des­rat und seine Ex­per­ten­grup­pen woll­ten von einem Sa­nie­rungs­recht im Ob­li­ga­tio­nen­recht je­doch nichts wis­sen. Die in der Vor­la­ge des Bun­des­rats vor­ge­se­he­nen Ver­bes­se­run­gen des Sa­nie­rungs­rechts haben sich auf das Nach­lass­ver­fah­ren – und damit auf Ver­bes­se­rungs­mög­lich­kei­ten in­ner­halb des SchKG – be­schränkt. Diese Vor­schlä­ge grei­fen zu kurz und hät­ten bei­spiels­wei­se das «Swis­sair-Groun­ding» nicht ver­hin­dert. Wie nicht zu­letzt die jüngs­ten Re­vi­si­ons­vor­ha­ben in un­se­ren Nach­bar­län­dern zei­gen, be­steht ein aus­ge­wie­se­nes Be­dürf­nis, das Sa­nie­rungs­recht auch in­ner­halb des OR zu ver­bes­sern. Ziel muss es sein, das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zeit­lich vor­zu­ver­le­gen und gleich­zei­tig die Ei­gen­ver­ant­wor­tung der Un­ter­neh­mens­lei­tung für die Sa­nie­rung be­reits in der Phase vor der Ein­lei­tung eines In­sol­venz­ver­fah­rens so­weit als mög­lich zu stär­ken («Sa­nie­rung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blos­sen Re­vi­si­on des SchKG nicht er­rei­chen, da hier die Sa­nie­rung von An­fang an von der Kon­kurs- oder Li­qui­da­ti­ons­ge­fahr über­schat­tet ist («Sa­nie­rung fünf nach zwölf»). Die Schwei­zer Wirt­schaft braucht je­doch ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren, das nicht vom SchKG do­mi­niert wird.


eco­no­mie­su­is­se und ihre «Be­gleit­grup­pe Sa­nie­rungs­recht» wer­den die Ar­bei­ten des Bun­des­rats be­zie­hungs­wei­se der Ver­wal­tung zur Aus­ar­bei­tung eines Be­richts und eines An­trags über ein um­fas­sen­des Sa­nie­rungs­recht im Ob­li­ga­tio­nen­recht kon­struk­tiv und kri­tisch be­glei­ten. Ein ef­fek­ti­ves Sa­nie­rungs­ver­fah­ren im Ob­li­ga­tio­nen­recht stärkt das schwei­ze­ri­sche Sa­nie­rungs­recht und damit den Wirt­schafts­stand­ort Schweiz.