# 2 / 2025
17.04.2025

Plattformregulierung – ein pragmatischer Ansatz für die Schweiz

Ausgangslage Schweiz: Handlungsbedarf und Grenzen der Regulierung

Der Schweizer Weg

Während die EU, die USA und China unterschiedliche Strategien zur Plattformregulierung verfolgen, muss die Schweiz eine kluge und international anschlussfähige Strategie wählen. Immer wieder gab es Forderungen, Regulierungsmodelle wie den Digital Markets Act (DMA) oder den Digital Services Act (DSA) in der EU zu übernehmen. Die pauschale Übernahme dieser Instrumente, schlimmstenfalls noch mit einem «Swiss Finish», birgt jedoch erhebliche Risiken für den Wirtschaftsstandort und ist daher keine Antwort auf die Herausforderungen. Plattformen sind keine homogene Kategorie – sie reichen von Handelsplattformen über soziale Netzwerke bis hin zu Software-Ökosystemen. Eine starre Regulierung, die alle Plattformtypen erfasst, wird dieser Vielfalt nicht gerecht.

Es gibt zwei Ebenen, bei denen Anpassungen, soweit nötig, geprüft werden sollen. Einerseits beim materiellen Recht, andererseits bei der Durchsetzung des nationalen Rechts.

Statt pauschaler Eingriffe oder nationaler Sonderlösungen sollte die Schweiz zunächst bestehende internationale Standards (z.B. EU-Vorgaben) eingehend analysieren und darauf aufbauend nur dort gezielte Anpassungen an ihren Gesetzen vornehmen, wo ein tatsächlicher Handlungsbedarf besteht. Diese Anpassungen müssen prinzipienbasiert und technologieneutral erfolgen, damit sie einerseits zukunftssicher sind und gleichzeitig flexibel auf die rasanten Entwicklungen im digitalen Umfeld reagieren können.

  • Vermeidung doppelter Vorschriften: So wird sichergestellt, dass Unternehmen, die bereits EU-Vorgaben erfüllen, in der Schweiz keine überflüssigen administrativen Hürden vorfinden.
  • Abgleich mit Schweizer Recht: Dort, wo Schweizer Recht besondere Ziele verfolgt, werden punktuelle Ergänzungen eingeführt (siehe dazu unten Produktsicherheit und Rechtsdurchsetzung), anstatt eine komplett neue Regulierung zu schaffen. Diese Ergänzungen fokussieren sich auf übergeordnete Prinzipien und sind damit langfristig anwendbar.
  • Praxisorientierte Umsetzung: Durch die Ausrichtung auf Prinzipien und Technologieneutralität wird eine kohärente und effiziente Regulierung geschaffen, die sich nicht an einzelnen Technologien festbeisst, sondern zeitlose Grundsätze vorgibt.

Plattformen agieren bereits heute nicht im rechtsfreien Raum

Ein wirksamer Regulierungsansatz soll dort ansetzen, wo die heute schon bestehenden Vorschriften nicht ausreichen. Die Schweizer Rechtsordnung bietet eine hohe Flexibilität, um auch plattformspezifische Sachverhalte angemessen zu erfassen. Vielerorts fehlt nur eine gefestigte Praxis, um bestehende Normen konsequent anzuwenden. Statt vorschneller neuer Vorschriften ist eine praxisnahe Weiterentwicklung bestehender Regelungen zielführender. Sie sichert Rechtssicherheit und verhindert unnötige Belastungen für Unternehmen und Innovationen.

Plattformhaftung aufgrund einer Mitwirkung an Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 ZGB)

Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann sich eine Haftung für Persönlichkeitsverletzungen auch gegen Personen richten, die daran mitwirken, selbst wenn sie nicht selbst Urheber der Handlung sind. Dieses Mitwirken kann sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen.

Negatorische Ansprüche – also der Anspruch auf Löschung verletzender Inhalte – bestehen dabei verschuldensunabhängig. Nutzerinnen und Nutzer können daher bereits heute gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Plattformen vorgehen. Gerichte haben hierzu Entscheide getroffen. Die bestehende Rechtsordnung bietet somit schon heute Instrumente, um Plattformen zur Löschung entsprechender Inhalte zu verpflichten.

Die gerichtliche Praxis zeigt, dass bestehende Normen eine differenzierte und wirksame Rechtsdurchsetzung ermöglichen:

  • Fall Glarner (2023): Das Basler Zivilgericht verurteilte Nationalrat Andreas Glarner zur Zahlung einer Geldsumme, nachdem er ein mit künstlicher Intelligenz manipuliertes Video veröffentlicht hatte, das der Grünen-Politikerin Sibel Arslan falsche Aussagen zuschrieb. Bereits im Vorfeld war Glarner per superprovisorischer Verfügung verpflichtet worden, das Video zu löschen und nicht weiterzuverbreiten. Der Entscheid zeigt, dass auch digitale Verleumdung effektiv geahndet werden kann.
  • Fall Fifa vs. Google (2024): Die Fifa klagte gegen Google, weil eine rufschädigende Website in den Suchergebnissen erschien. Das Zürcher Handelsgericht prüfte, ob Google durch das Indexieren der Seite eine Persönlichkeitsverletzung mitverantwortete.

Trotz der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zeigt sich in der Praxis, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen rechtsverletzende Inhalte mitunter anspruchsvoll sein kann – insbesondere, wenn Inhalte anonym veröffentlicht werden oder die Verantwortlichen schwer greifbar sind.

AGB – Kontrolle

Das Vertragsverhältnis zwischen Plattform und Nutzerinnen und Nutzern wird massgeblich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Diese sind rechtlich überprüfbar und unterliegen in der Schweiz etablierten Grundsätzen:

  1. Konsenskontrolle: AGB sind nur verbindlich, wenn Nutzer angemessen darauf hingewiesen wurden. Überraschende Klauseln gelten nicht (Ungewöhnlichkeitsregel).
  2. Auslegungskontrolle: Unklare Formulierungen werden zum Nachteil des Plattformbetreibers ausgelegt (Unklarheitenregel).
  3. Inhaltskontrolle: Klauseln dürfen nicht gegen zwingendes Recht oder Treu und Glauben verstossen. Art. 8 UWG bietet eine flexible Handhabe, um missbräuchliche Klauseln für nichtig zu erklären.

Die Privatautonomie bleibt dabei gewahrt, da Plattformbetreiber innerhalb dieser Schranken Vertragsfreiheit geniessen. Zu beachten ist jedoch, dass Dritte, die durch Inhalte auf Plattformen betroffen sind, regelmässig keine direkte vertragliche Beziehung zu diesen haben. Entsprechend können sie sich in der Regel nicht unmittelbar auf die AGB der Plattformen stützen, wenn es um die Entfernung strittiger Inhalte geht. Vielmehr kommen hier die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzmechanismen zum Tragen.

Lauterkeitsrecht

Plattformen nutzen zum Teil gezielt psychologische Mechanismen, um Kaufentscheidungen zu beeinflussen, etwa durch künstliche Knappheit, Gamification-Elemente oder sogenannte Dark Patterns, also Gestaltungsmuster, die Nutzerinnen und Nutzer zu bestimmten Handlungen drängen. Da Konsumentensouveränität eine zentrale Bedingung für funktionierenden Wettbewerb ist, sind manipulative Praktiken problematisch. Die offenen Tatbestände des Lauterkeitsrechts flankieren diese Anwendungen bereits heute. Die entsprechende Praxis der Gerichte ist zwar zurückhaltend, dies kann sich aber angesichts aggressiver neuer Verkaufsmethoden, so beispielsweise die stark getriebene «Gamification» auf Handelsplattformen wie Temu, ändern. Sollte sich herausstellen, dass systematisch Verhaltensweisen auftreten, die aus Sicht des fairen Wettbewerbs unerwünscht sind, so könnte der Gesetzgeber diese auch im Rahmen einer Anpassung des Lauterkeitsrechts gezielt adressieren.

Kartellrecht

Digitale Plattformen weisen spezifische ökonomische Besonderheiten auf, die neue kartellrechtliche Fragen aufwerfen. Das Schweizer Kartellrecht bietet jedoch bereits heute eine ausreichend flexible Grundlage, um digitale Märkte sachgerecht zu erfassen.

Viele der durch den DMA in der EU adressierten Verhaltensweisen lassen sich in der Schweiz bereits heute unter der Missbrauchskontrolle (Art. 7 KG) prüfen. Fragestellungen wie die Marktabgrenzung bei kostenlosen Diensten oder mehrseitigen Märkten müssen in der rechtsanwendenden Praxis weiterentwickelt werden. Das bestehende Gesetz bietet viel Spielraum; problematisch ist in der Praxis regelmässig nicht das materielle Recht, sondern die Geschwindigkeit der Entwicklungen im digitalen Raum. Bei tatsächlichen regulatorischen Lücken kann der Gesetzgeber mit gezielten Anpassungen, etwa im Bereich der Fusionskontrolle, reagieren.

Sozialversicherungsrecht

Auch im Sozialversicherungsrecht wirft die Plattformökonomie neue Fragen auf, insbesondere zur Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht hat im Fall Uber jedoch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen ausreichend flexibel sind, um diese Fragen zu beantworten. Weitere Fälle sind vor dem Hintergrund dieses Entscheides abzuwarten.

Gezielter Regulierungsbedarf statt umfassender Eingriffe

Zusammengefasst kann man festhalten, dass die bestehende Rechtsordnung bereits umfassende Mechanismen zur Regulierung von Plattformen bietet. Dennoch gibt es Bereiche, in denen spezifische Anpassungen erforderlich sein könnten – insbesondere, weil Plattformen nicht als klassische Anbieter, sondern als Vermittler zwischen Nutzenden und Drittanbietern agieren. Die zunehmende Bedeutung digitaler Plattformen erfordert eine präzisere Zuweisung regulatorischer Pflichten. Es geht jedoch nicht darum, Plattformen pauschal haftbar zu machen, sondern ihren Beitrag zur Verantwortlichkeit neu auszutarieren.

Produktsicherheit auf Plattformen

Ein Beispiel ist die Produktsicherheit: Plattformen wie Temu oder Shein verkaufen die über sie angebotenen Produkte nicht selbst, sondern vermitteln diese lediglich. Während klassische Händler gesetzlich verpflichtet sind, nationale Sicherheitsstandards einzuhalten, argumentieren diese Plattformen, dass die Verantwortung allein bei den Herstellern oder Drittanbietern im Ausland liege.

Untersuchungen zeigen, dass zahlreiche Produkte auf diesen Plattformen nicht den schweizerischen Sicherheitsanforderungen genügen. Eine Analyse im Spielwarenbereich ergab etwa, dass 15 von 18 getesteten Produkten auf Temu im regulären Handel nicht zulässig wären. Diese regulatorischen Unterschiede schaffen nicht nur ungleiche Wettbewerbsbedingungen, sondern bergen auch erhebliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten.

Während die bestehende Rechtsordnung in vielen Bereichen flexibel genug ist, um Plattformgeschäftsmodelle sachgerecht zu erfassen, sind gezielte Anpassungen in einzelnen Sektoren notwendig. Dies sollte jedoch nicht in einer umfassenden Plattformregulierung münden, sondern durch präzise, sektorale Lösungen erfolgen, da jeder Sektor seine eigenen Herausforderungen hat, was sich auch in den divergierenden Sicherheitsstandards zeigt. Hier ist die Schweiz innenpolitisch gefordert, genügend Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit neben dem stationären Handel auch stärker Kontrollen von Waren der Onlineplattformen durchführbar sind. Die grosse Menge an Paketen von diesen überfordern den Zoll und die kantonalen Kontrollorgane, sodass die Sicherheitsstandards ohne Weiteres umgangen werden können.

Rechtsdurchsetzung

Die Rechtsordnung bietet bereits heute Schutzmechanismen, doch deren Durchsetzung stellt in der Praxis oft eine Hürde dar. Zwar können Rechtsansprüche – etwa in Haftungsfragen – vor Schweizer Gerichten geltend gemacht werden, doch bleibt die tatsächliche Durchsetzung gegenüber Anbietern ohne physische Präsenz in der Schweiz häufig ineffizient. Dies führt dazu, dass viele Nutzerinnen und Nutzer angesichts der Kosten-Nutzen-Abwägung von berechtigten Rechtsansprüchen Abstand nehmen. Der Gesetzgeber muss sich dieser Problematik mit gezielten Massnahmen annehmen. Hierbei spielt die Benennung eines Zustelldomizils in der Schweiz für Plattformen einer gewissen Grösse eine wichtige Rolle. Eine solche Pflicht verbessert die Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen und dient als Anlaufpunkt bei Unklarheiten, ohne dass unnötige bürokratische Hürden geschaffen werden. Ein solches Zustelldomizil würde auch in der Zukunft hilfreich sein, um in anderen Bereichen die Durchsetzung zu verbessern. Zugleich zeigt der internationale Vergleich, dass neue Instrumente wie der «Trusted Flagger»-Status zur effizienteren Inhaltsmoderation beitragen können. In der Schweiz fehlt dafür bislang die gesetzliche Grundlage.

Auch im Bereich der Immaterialgüterrechte stehen Unternehmen heute vor grossen Herausforderungen. Plattformen und soziale Netzwerke erleichtern den Zugang zu gefälschten Produkten. Die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten gestaltet sich dabei oftmals herausfordernd: Der Aufwand seitens der Rechteinhaber – sowohl personell als auch finanziell – steht nicht immer im Verhältnis zur Leichtigkeit, mit der Anbieter entsprechender Produkte auftreten, häufig grenzüberschreitend und mit begrenzter Rückverfolgbarkeit. Der Schutz geistigen Eigentums bleibt daher ein wichtiger Aspekt, der im Rahmen bestehender oder gezielt weiterentwickelter Instrumente angemessen berücksichtigt werden sollte.

Verantwortung der Plattformen als Vermittler

Neben der territorialen Rechtsdurchsetzung stellt die hohe Anonymität auf Plattformen eine Herausforderung dar. Diese ermöglichen Transaktionen zwischen Parteien, die oft nur minimale Informationen preisgeben, was Missbrauch erleichtert und die Rechtsverfolgung erschwert. Plattformen sollten daher ihrer Rolle als zentrale Vermittler von Transaktionen gerecht werden. Insbesondere im Konfliktfall muss eine gewisse Transparenz hinsichtlich der beteiligten Akteure sichergestellt werden. Eine Mindestanforderung an Identifikationspflichten – ähnlich dem europäischen Digital Services Act – könnte hierbei unterstützend wirken und die Rechtsdurchsetzung verbessern. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass Plattformen, die solche Anforderungen erfüllen, in eine generelle Haftung genommen werden. Sie tragen Verantwortung für ihre Vermittlerrolle, sollten jedoch nicht pauschal für das Fehlverhalten Dritter haftbar gemacht werden. Falls eine Plattform de facto als Anbieter von eigenen Produkten fungiert, hat sie jedoch für diese die entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass staatliche Durchsetzungsmöglichkeiten in einem globalisierten digitalen Umfeld natürlichen Grenzen unterliegen. Effektive Lösungen sollten daher in Abstimmung mit internationalen Entwicklungen erfolgen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtssicherheit, Innovation und wirtschaftlicher Dynamik zu wahren.

Natürliche Grenzen einer Schweizer Plattformregulierung

Die Regulierung digitaler Plattformen durch nationales Recht stösst auf faktische Grenzen. Nationale Gesetze sind territorial gebunden, während Plattformen global agieren.

Die Durchsetzung nationaler Vorschriften gegen Plattformbetreiber ohne physische Präsenz ist herausfordernd. Ein Beispiel sind ausländische Onlinehändler, die über Plattformen verkaufen, aber keine Vermögenswerte in der Schweiz besitzen. Selbst wenn gerichtliche Urteile erwirkt werden, bleibt die Vollstreckung in einer fremden Jurisdiktion oft schwierig und aufwendig.

Plattformen als Anknüpfungspunkt?

Manche fordern, Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen, da sie wirtschaftlich präsent und regulatorisch greifbar sind. Eine pauschale Verantwortungsübertragung birgt jedoch erhebliche Risiken:

  • Sie würde das Vermittlermodell untergraben und Plattformen faktisch zu Anbietern machen.
  • Plattformen könnten als Ersatzregulierer agieren müssen – eine Rolle, die sie weder effizient noch neutral erfüllen können.
  • Übermässige regulatorische Anforderungen könnten Plattformen dazu veranlassen, sich aus kleineren Märkten wie der Schweiz zurückzuziehen – mit negativen Folgen für Konsumentinnen und Konsumenten.

Eigenverantwortung und bewusste Konsumentscheidungen

Angesichts dieser strukturellen Herausforderungen ist es unerlässlich, dass Konsumentinnen und Konsumenten sich der Grenzen staatlicher Regulierung bewusst sind. Die Vorteile globaler Plattformen – etwa günstigere Preise und eine grössere Produktauswahl – gehen mit gewissen Einschränkungen in der Rechtsdurchsetzung einher. Zudem kann die Nutzung persönlicher Daten für kommerzielle oder potenziell manipulative Zwecke problematisch sein – etwa wenn Algorithmen auf dieser Basis gezielt Einfluss auf das Konsumverhalten nehmen.

Konsumenten sind jedoch nicht die einzigen Betroffenen. Auch andere Marktteilnehmer – etwa stationäre Anbieter oder Inhaber von Immaterialgüterrechten – können von plattformbasierten Aktivitäten berührt sein, insbesondere wenn dort Inhalte erscheinen, die ihre Rechte potenziell verletzen.

Abschottung darf nicht die Antwort sein

Die Forderung nach der Abschaltung von Plattformen und einer damit verbundenen Abschottung der Schweiz von digitalen Diensten verkennt die Realität einer vernetzten Welt. Solche Massnahmen sind kostspielig, schwer durchsetzbar und leicht zu umgehen. In einer digitalisierten Wirtschaft wäre eine solche Regulierung nicht nur ineffektiv, sondern würde der Innovationskraft des Standorts Schweiz nachhaltig schaden.

Digitale Plattformen bieten grundlegende Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft. Sie erleichtern den Zugang zu Informationen, senken die Hürden für den Austausch und fördern eine Demokratisierung der Informationsverbreitung.

Kommunikationsplattformen mögen regulatorische Herausforderungen mit sich bringen, doch ihre bedeutenden Vorteile für Wirtschaft und Nutzerinnen und Nutzer dürfen nicht übersehen werden. Die niedrige Schwelle für Informationsbeschaffung und -verbreitung stärkt nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch den Zugang zu Märkten und Wissen. Eine demokratische Gesellschaft sollte sich der Tragweite dieser Errungenschaften bewusst sein – sie dürfen nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.

Marktmechanismen funktionieren

In einem offenen Markt haben Nutzerinnen und Nutzer jederzeit die Möglichkeit, sich von Plattformen abzuwenden. Da digitale Plattformen keine kostspielige Infrastruktur benötigen, können sich neue Marktteilnehmer rasch etablieren und als Alternative dienen. Diese potenzielle Konkurrenz diszipliniert bestehende Plattformen bereits heute und sorgt für eine kontinuierliche Anpassung an die Erwartungen der Nutzer.

Staatliche Eingriffe in digitale Märkte bergen Risiken. Eine Regulierung, die über gezielte Anpassungen hinausgeht, kann bestehende Marktmechanismen untergraben, ohne deren Funktionsweise zu verbessern. Plattformen entwickeln bereits heute Lösungen für Herausforderungen, die politisch gefordert werden – oft schneller und effizienter, als es eine schwerfällige Regulierung könnte. Die Schweiz sollte ihre digitale Offenheit bewahren, denn langfristig profitieren Wirtschaft und Gesellschaft von einem flexiblen, innovationsfreundlichen Umfeld, das Raum für Wettbewerb und technologische Entwicklung lässt.